Satzung des Freiburger Open Source Software Netzwerks e. V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Freiburger Open Source Software Netzwerk e.V.“, ab­gekürzt „FreiOSS.net e.V.“

  2. Der Verein wurde am 9. Juni 2004 gegründet.

  3. Der Verein ist unter der Reg.-Nummer VR 3839 in das Vereinsregister des Amtsge­richts Freiburg i. Br. eingetragen.

  4. Er hat seinen Sitz in 79232 March.

  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

  1. Der Verein „Freiburger Open Source Software Netzwerk e.V.“ verfolgt aus­schließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuer­begünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

  2. Zweck der Körperschaft ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung, die Förde­rung der Entwicklungszusammenarbeit im Bereich der Open-Source-Software so­wohl auf lokaler als auch auf internationaler Ebene und die Förderung ihrer Ent­wicklung und Verbreitung.

  3. Er setzt sich dafür ein, den Open-Source-Gedanken weiterzuentwickeln und zu ver­breiten.

  4. Der Verein fördert die Einführung und Fortbildung von Mitgliedern und interessierten Nichtmitgliedern im Umgang mit Open-Source-Software und freier Software.

Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • Publikationen zum Thema „Open-Source-Software“ auf der Webseite des Vereins (http://www.freioss.net)

  • Durchführung geeigneter Veranstaltungen und Projekte

  • Aufbau eines geeigneten Netzwerks zum Informationsaustausch

  • Aufbau und Pflege internationaler Partnerschaften

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  3. Nach dem Ausscheiden eines Mitglieds oder nach der Auflösung des Vereins erhal­ten die Mitglieder für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.

  4. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 4 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder.

  2. Ordentliches Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen wer­den.

  3. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll – im Falle einer natürlichen Person – Namen, Beruf, bzw. Tätigkeit, Anschrift und die E-Mail- Adresse des Antragstellers enthalten. Juristische Personen haben zudem eine An­gabe darüber zu machen, durch welche natürliche Person sie in der Mitgliederver­sammlung vertreten werden wollen. Sollten sich im Antrag gemachte Daten geän­dert haben, so sind diese dem Vorstand unverzüglich bekannt zu machen.

  4. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.

  5. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er kann jederzeit mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
    Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden.

 § 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung je­weils für das kommende Geschäftsjahr festlegt. Der Beitrag ist im 1. Quartal des Geschäftsjahres zu zahlen.

  2. Der Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr wird bei Austritt oder Aus­schluss nicht zurückerstattet.

 § 6 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 § 7 Vorstand 

  1. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 3. Vorsitzenden (falls von der Mitgliederversammlung ge-wählt), dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vor­stands, darunter der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende oder der 3. Vorsitzende, vertreten.

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, insbesondere für

    • die Vorbereitung und Einberufung von Mitgliederversammlungen inklusive der Aufstellung der Tagesordnungen
    • die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    • die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts
    • die Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
    • das Einsetzen von Ausschüssen, Fachgruppen und Arbeitsgemeinschaften
  1. Die Vorstandsmitgliedschaft setzt Vereinsmitgliedschaft voraus. Die Mitgliederver­sammlung wählt den Vorstand für die Dauer von zwei Jahren beginnend mit der Feststellung der Wahl. Eine Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mit­glieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ab­lauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder be­rechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitglieder­versammlung in den Vorstand zu wählen.

  2. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom 1. Vorsitzen­den, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder 3. Vorsitzenden einberufen, eine Frist von wenigstens einer Woche soll eingehalten werden.
    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des 2. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die des 3. Vorsitzenden.
    Beschlüsse des Vorstandes sind zeitnah zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Schriftführer, Hilfsweise von einem anderen teilnehmenden Vorstandsmitglied zu unterschreiben.

  1. Es können zwischen keinem und zehn Beisitzer gewählt werden. Die genaue An­zahl der Beisitzer bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 8 Mitgliederversammlung 

  1. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere

    • die Änderung der Satzung
    • die Auflösung des Vereins
    • die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
    • die Entlastung des Vorstands
    • die Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags
    • die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
    • der Ausschluss von Mitgliedern
    • die Bestellung von Ausschüssen, Delegierten und Rechnungsprüfern.
  1. Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
    Sie wird vom Vorstand unter Einhalt der Frist von zwei Wochen schriftlich oder per E-Mail unter Angabe einer Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Post-, bzw. E-Mail-Adresse gerichtet ist.

  2. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

  3. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, dem 3. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

  4. Wahlen finden grundsätzlich offen statt. Auf Antrag eines Mitglieds kann in offener Abstimmung schriftliche Wahl oder Abstimmung beschlossen werden.

  5. Gewählt ist, wer die meisten abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt.
    Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmen­gleichheit ist die Wahl zu wiederholen. Ergibt sich erneut Stimmengleichheit, so ent­scheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

  6. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

  7. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens entscheidet der Vorstand.

  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
    Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der er­schienenen Mitglieder in Form einer Unterschriftenliste, die Tagesordnung sowie die einzelnen Abstimmungsergebnisse. Bei Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut angegeben werden.

  9. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über die Tages­ordnung und ergänzende Anträge während der Mitgliederversammlung beschließt die Mitgliederversammlung. Dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.

  10. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einbe­rufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

§ 9 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer
    3⁄4-Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Die Liquidatoren werden durch die Mitgliederversammlung bestimmt.

  2. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vereinsvermögen dem „Free Software Foundation Europe e.V.“ (http://fsfe.org) zu.

  3. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden. 

§ 10 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die bisherige Satzung tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft. 

 
Stand: April 2014